Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Hörakustik Grimma, Sophia Herberholz.
Besondere Bedingungen für Kaufverträge
Abschluss des Kaufvertrages
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Hörgeräte-Akustiker die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung der Auslieferung der Ware in einem angemessenen Zeitraum nach der Bestellung annimmt.
Lieferfähigkeit / Lieferzeit
Die Lieferung durch den Hörgeräte- Akustiker erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung vom Hörgeräte- Akustiker nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware wird der Verkäufer den Käufer umgehend unterrichten und eine eventuelle Vorauszahlung oder sonstige Gegenleistung unverzüglich erstatten.
Übernahme des Kaufgegenstandes
Nimmt der Kunde des Kaufgegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Hörgeräte- Akustiker berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Freist zur Abnahme vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt der Hörgeräte-Akustiker im vorbezeichneten Fall Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadenersatz ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Hörgeräte-Akustiker vorbehalten. Der Schadenersatz wegen Verzugs bleibt unberührt.
Sachmängel
Die Gewährleistung beim Kauf von Gegenständen richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, mangelnder oder falscher Pflege oder auf ausgelaufene bzw. auf Verwendung ungeeigneter Batterien zurückzuführen sind. Die Regelung des § 476 BGB bleibt hiervon unberührt.
Besondere Bedingungen für Reparaturen und sonstige handwerkliche Leistungen
Handwerksgerechte Ausführung
Reparaturen und Anpassungen von Hörgeräten erfolgen so, wie es bei Werkleistungen der gleichen Art üblich ist und vom Kunden nah der Art des Werkes erwartet werden kann. Eine zweckmäßige Anpassung im Einzelfall erfolgt nach den Möglichkeiten, wie sie handwerksgerechter, üblicher Werkleistung entspricht.
Gewährleistung
Die Gewährleistung für Leistungen, Reparaturen und Anpassungen richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Hörgeräte-Akustiker beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit der Abnahme der Werkleistung. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit beleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Diese Haftungsbeschränkungen stehen Ansprüchen des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, bei grobem Verschulden, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht entgegen.
Rücktrittsvorbehalt
Ergibt sich trotz vorheriger handwerklicher, fachmännischer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag zur Reparatur oder einer Anpassung des Gerätes nach den Maßstäben handwerksgerechter Leistungen unausführbar ist, kann der Hörgräteakustiker vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts vom Vertrag durch den Hörgeräte-Akustiker hat der Kunde nur einem Anspruch auf Rückgabe des Gerätes in dem Zustand, in dem es sich nach der Bearbeitung befindet. Kosten werden in diesem Fall vom Kunden nicht erhoben. Für den Fall der Kostenübernahme durch einen Kostenträger wird eine Kostenpauschale mit diesem abgerechnet.
Gemeinsame Bestimmungen
Privatrechtsverhältnis / Versicherungsleistungen Dritter
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Hörgeräte-Akustiker sind privatrechtlicher Natur. Der Kunde ist grundsätzlich zur Zahlung der Leistung des Hörgeräte-Akustikers verpflichtet. Der Kunde wird von dieser Verpflichtung befreit, wenn eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versorgungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge vorgelegt wird, die die Entgelte für die Lieferungen und Leistungen des Hörgeräte-Akustikers abdeckt. Entspricht eine Kostenübernahmeerklärung nicht dem vereinbarten Tarif für die Lieferung und / oder Leistung des Hörgeräte-Akustikers, wird sie nur als Kostenzuschusserklärung angenommen. Der Kunde bleibt zur Zahlung des nicht bezuschussten Betrages gegenüber dem Hörgeräte-Akustiker verpflichtet. Kunden, die bei Auftragserteilung keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versorgungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge vorlegen, sind Selbstzahler. Legen sie eine Kostenübernahmeerklärung später – aber noch vor Erteilung der abschließenden Kostenabrechnung – vor, werden die Leistungen des Hörgeräte-Akustikers im Umfang der Kostenübernahmeerklärung direkt mit dem Kostenträger abgerechnet. Im übrigen bleibt der Kunde gegenüber dem Hörgeräte-Akustiker zur Zahlung verpflichtet.
Eigentum und Eigentumsvorbehalt
a) Die verkauften Gegenstände beleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Hörakustik Herberholz. Wartungsarbeiten muss der Kunde regelmäßig mindestens einmal in sechs Monaten bei einem Mitglied der Bundesinnung für Hörgeräte-Akustiker durchführen lassen. Die Kosten der Wartung sind im Kaufpreis enthalten.
b) Gegenstände, die dem Kunden zur Probe übergeben werden, bleiben im Eigentum des Hörgeräte-Akustikers.
c) Der Kunde ist verpflichtet Gegenstände, die im Eigentum des Hörgeräte-Akustikers stehen, pfleglich zu behandeln.
Haftung
Die Haftung des Hörgeräte-Akustikers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen stehen Ansprüchen des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, Ansprüchen aufgrund von Verschulden bei Vertragesverhandlungen und Ansprüchen aufgrund von schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht entgegen. Die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten wird nicht beschränkt.
Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag für Verkäufe, Leistungen und Reparaturen wird mit Zustellung / Aushändigung der Rechnung an den Zahlungspflichtigen fällig. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher vereinbart wurden.
Der Kunde kommt mit der Zahlung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, die auf die Folgen des Verzuges besonders hinweist, leistet. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Rechnungsbetrag ist während der Verzugszeit zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für des Jahr 5 Prozentpunkte übe dem Basiszinssatz.